All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

Ver­brauch­er (Stand Mai 2023)

 

A.  Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

    • Die vor­liegen­den All­ge­meinen Geschäftsbedingun­gen (AGB) gel­ten für alle unsere Geschäfts­beziehun­gen mit unseren Kun­den. Die AGB gel­ten nur, wenn der Kunde Ver­brauch­er (§ 13 BGB) ist.
    • Der Abschnitt B der AGB enthält ergänzende Best­immungen für Verträge über den Verkauf und/oder die Liefer­ung beweglich­er Sachen („Ware“), ohne Rück­sicht darauf, ob wir die Ware selb­st her­stellen oder bei Zulie­ferern
    • Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzende Best­immungen für

 

§ 2 Vertragsschluss

  • Unsere Ange­bote sind freibleibend und unverbind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als verbindlich gekennze­ich­net sind oder eine bes­timmte Annah­me­frist enthal­ten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kun­den Kat­a­loge, tech­nis­che Doku­men­ta­tio­nen (z. B. Zeich­nun­gen, Pläne, Berech­nun­gen, Kalku­la­tio­nen, Ver­weisun­gen auf die DIN-Nor­men, son­stige Pro­duk­tbeschrei­bun­gen oder Unter­la­gen – auch in elek­tro­n­is­ch­er Form –) über­lassen
  • An Kosten­vo­ran­schlä­gen, Zeich­nun­gen und anderen Unter­la­gen (im Fol­gen­den: „Unter­la­gen“) behal­ten wir uns unsere eigen­tums- und urhe­ber­rechtlichen Nutzungs- und Ver­w­er­tungs- rechte uneingeschränkt vor. Die Unter­la­gen dür­fen nur nach unser­er vorheri­gen Zu­stimmung Drit­ten zugänglich gemacht wer­den und sind, wenn der Auf­trag uns nicht erteilt wird, uns auf Ver­lan­gen unverzüglich zurück­zugeben.
  • Die Bestel­lung der Ware durch den Kun­den gilt als verbindlich­es Ver­tragsange­bot. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Ver­tragsange­bot inner­halb angemessen­er Zeit nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

  • In unseren Preisen sind die Ver­pack­ungskosten und die geset­zliche Umsatzs­teuer enthal­ten; Liefer- und Ver­sand­kosten sind in unseren Preisen jedoch nur enthal­ten, wenn hierüber eine geson­derte Vere­in­barung mit Ihnen getrof­fen wor­den ist.
  • Sofern wir mit dem Kun­den nicht schriftlich etwas anderes vere­in­bart haben, ist der vom Kun­den geschuldete Preis ohne Abzug bin­nen 30 Tagen zu zahlen, nach Zugang unser­er Rech­nung beim Kun­den und Liefer­ung der Ware.
  • Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab diesem Zeit­punkt Zin­sen in Höhe von 5 % über dem jew­eili­gen Basiszinssatz der Europäis­chen Zen­tral­bank (EZB) zu ver­lan­gen. Wir behal­ten uns insoweit vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

§ 4 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

  • Dem Kun­den ste­hen Aufrech­nungs- oder Zurückbe­haltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch recht­skräftig fest­gestellt oder unbe­strit­ten Zur Aufrech­nung ist der Kunde auch berechtigt, wenn Män­gel­rü­gen oder Gege­nansprüche aus dem­sel­ben Ver­trag gel­tend gemacht wer­den. Der Kunde darf sein Zurück­be­hal­tungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gege­nanspruch auf dem­sel­ben Ver­trag beruht.

 

§ 5 Schadensersatzansprüche / Haftungsbegrenzung

  • Wir haften nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen für Schä­den an Leben, Kör­p­er und Gesund­heit, die auf ein­er schuld­haften Pflichtver­let­zung von uns, unseren geset­zlichen Vertretern oder unseren Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen. Fern­er haften wir nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen für son­stige Schä­den, die auf vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Ver­tragsver­let­zun­gen sowie Arglist von uns, unseren geset­zlichen Vertretern oder unseren Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen. Soweit der Anwen­dungs­bere­ich des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.

Wir haften auch im Rah­men ein­er Beschaf­fen­heits- und/oder Halt­barkeits­garantie, sofern wir eine solche bezüglich der geliefer­ten Ware aus­drück­lich abgegeben haben. Treten Schä­den ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaf­fen­heit oder Halt­barkeit fehlt, und treten diese Schä­den jedoch nicht unmit­tel­bar an der von uns geliefer­ten Ware ein, so haften wir hier­für nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unser­er Beschaf­fen­heits- und Halt­barkeits­garantie umfasst ist.

  • Beruht ein Schaden auf­grund von Verzug oder wegen eines Man­gels auf der ein­fach fahrläs­si­gen Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht, also der ein­fach fahrläs­si­gen Ver­let­zung ein­er Pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Kunde regelmäßig ver­trauen darf (wie z. B. die frist­gemäße Liefer­ung der Ware), so ist unsere Haf­tung auf den bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren und ver­tragstyp­is­chen Schaden begren­zt. Das Gle­iche gilt, wenn dem Kun­den Ansprüche auf Schadenser­satz statt der Leis­tung zuste­hen.
  • Weit­erge­hende Haf­tungsansprüche gegen uns beste­hen nicht und zwar unab­hängig von der Recht­snatur der vom Kun­den gegen uns erhoben Ansprüche. Hier­von unberührt bleibt unsere Haf­tung nach vorste­hen­dem Absatz 1.

 

§ 6 Datenschutz

  • Alle per­so­n­en­be­zo­ge­nen Kun­den­dat­en wer­den unter Beach­tung der Vorschriften der Datenschutzgrundver­ordnung (DSG-VO), des Bun­des­daten­schutzge­set­zes (BDSG) und des Teleme­di­enge­set­zes (TMG) von uns gespe­ichert und ver­ar­beit­et. Der Kunde hat jed­erzeit ein Recht auf kosten­lose Auskun­ft, Berich­ti­gung, Übertra­gung, Sper­rung und Löschung sein­er gespe­icherten Dat­en; der Kunde kann sein Ver­lan­gen per Post, Tele­fax oder E- Mail an uns
  • Die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en des Kun­den, ein­schließlich der Haus- und E‑Mail-Adresse geben wir nicht ohne die aus­drück­liche und jed­erzeit wider­ru­fliche Ein­willi­gung des Kun­den an Dritte weit­er. Der Kunde erk­lärt sich ein­ver­standen und darüber informiert, dass alle ihn betr­e­f­fend­en Dat­en aus der Geschäfts­beziehung, auch per­so­n­en­be­zo­gene im Sinne des BDSG, im Rah­men unser­er elek­tro­n­is­chen Daten­ver­ar­beitung gespe­ichert und im Rah­men der Auf­trags­bear­beitung und Ver­trags­durch­führung an beauf­tragte Dien­stleis­ter weit­ergegeben wer­den.

 

§ 7 Anzuwendendes Recht

Auf unseren Ver­trag find­et das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land Anwen­dung. Die Anwen­dung des UN-Kaufrechts ist aus­geschlossen.

 

§ 8 Boniversum-Information nach Art. 14 EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Ver­tragsab­schlüssen und in bes­timmten Fällen, in denen ein berechtigtes Inter­esse vor­liegt auch bei Bestand­skun­den Ihre Bonität. Dazu arbeit­en wir mit der Cred­itre­form Boniver­sum GmbH, Hamm­feld­damm 13, 41460 Neuss zusam­men, von der wir die dazu benötigten Dat­en erhal­ten. Im Auf­trage von Cred­itre­form Boniver­sum teilen wir Ihnen bere­its vor­ab dazu fol­gende Infor­ma­tio­nen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit: Die Cred­itre­form Boniver­sum GmbH ist eine Kon­sumente­nauskun­ftei. Sie betreibt eine Daten­bank, in der Bonitätsin­for­ma­tio­nen über Pri­vat­per­so­n­en gespe­ichert wer­den. Auf dieser Basis erteilt Cred­itre­form Boniver­sum Bonität­sauskün­fte an ihre Kun­den. Zu den Kun­den gehören beispiel­sweise Kred­itin­sti­tute, Leas­ingge­sellschaften, Ver­sicherun­gen, Telekom­mu­nika­tion­sun­ternehmen, Unternehmen des Forderungs­man­age­ments, Versand‑, Groß- und Einzel­han­dels­fir­men sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dien­stleis­tun­gen liefern bzw. erbrin­gen. Im Rah­men der geset­zlichen Bes­tim­mungen wird ein Teil der in der Auskun­fts­daten­bank vorhan­de­nen Dat­en auch für die Beliefer­ung ander­er Fir­men­daten­banken, u. a. zur Ver­wen­dung für Adress-Han­del­szwecke genutzt. In der Daten­bank der Cred­itre­form Boniver­sum wer­den ins­beson­dere Angaben gespe­ichert über den Namen, die Anschrift, das Geburts­da­tum, ggf. die E‑Mailadresse, das Zahlungsver­hal­ten und die Beteili­gungsver­hält­nisse von Per­so­n­en. Zweck der Ver­ar­beitung der gespe­icherten Dat­en ist die Erteilung von Auskün­ften über die Kred­itwürdigkeit der ange­fragten Per­son. Rechts­grund­lage für die Ver­ar­beitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskün­fte über diese Dat­en dür­fen danach nur erteilt wer­den, wenn ein Kunde ein berechtigtes Inter­esse an der Ken­nt­nis dieser Infor­ma­tio­nen glaub­haft dar­legt. Sofern Dat­en in Staat­en außer­halb der EU über­mit­telt wer­den, erfol­gt dies auf Basis der sog. „Stan­dard­ver­tragsklauseln“, die Sie unter fol­gen­dem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021D0914&from=DE ein­se­hen oder sich von dort zusenden lassen kön­nen. Die Dat­en wer­den solange gespe­ichert, wie ihre Ken­nt­nis für die Erfül­lung des Zwecks der Spe­icherung notwendig ist. Notwendig ist die Ken­nt­nis in der Regel für eine Spe­icher­dauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Spe­icherung weit­er­hin notwendig ist, andern­falls wer­den die Dat­en tagge­nau gelöscht. Im Falle der Erledi­gung eines Sachver­halts wer­den die Dat­en drei Jahre nach Erledi­gung tagge­nau gelöscht. Ein­tra­gun­gen im Schuld­nerverze­ich­nis wer­den gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Ein­tra­gungsanord­nung tagge­nau gelöscht. Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie dazu auch unter www.boniversum.de/bonipedia unter der Rubrik Daten­löschung. Berechtigte Inter­essen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO kön­nen sein: Kred­i­tentschei­dung, Geschäft­san­bah­nung, Beteili­gungsver­hält­nisse, Forderung, Bonität­sprü­fung, Ver­sicherungsver­trag, Voll­streck­ungsauskun­ft. Sie haben gegenüber der Cred­itre­form Boniver­sum GmbH ein Recht auf Auskun­ft über die dort zu Ihrer Per­son gespe­icherten Dat­en. Soweit die über Sie gespe­icherten Dat­en falsch sein soll­ten, haben Sie einen Anspruch auf Berich­ti­gung oder Löschung. Kann nicht sofort fest­gestellt wer­den, ob die Dat­en falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sper­rung der jew­eili­gen Dat­en. Sind Ihre Dat­en unvoll­ständig, so kön­nen Sie deren Ver­voll­ständi­gung ver­lan­gen. Sofern Sie Ihre Ein­willi­gung zur Ver­ar­beitung der bei Cred­itre­form Boniver­sum gespe­icherten Dat­en gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Ein­willi­gung jed­erzeit zu wider­rufen. Durch den Wider­ruf wird die Recht­mäßigkeit der auf­grund Ihrer Ein­willi­gung bis zu einem etwaigen Wider­ruf erfol­gten Ver­ar­beitung Ihrer Dat­en nicht berührt. Seite 2 von 2 | Stand: 09.12.2021 | all­ge­mein | HB | © 2021 Boniver­sum Soll­ten Sie Ein­wände, Wün­sche oder Beschw­er­den zum Daten­schutz haben, kön­nen Sie sich jed­erzeit an den Daten­schutzbeauf­tragten der Cred­itre­form Boniver­sum wen­den. Dieser wird Ihnen schnell und ver­trauensvoll in allen Fra­gen des Daten­schutzes weit­er­helfen. Sie kön­nen sich über einen ver­muteten Daten­schutzver­stoß bei ein­er Lan­des­daten­schutza­uf­sichts­be­hörde beschw­eren. Für unser Unternehmen ist die Lan­des­beauf­tragten für Daten­schutz NRW, Post­fach 20 24 44, 40102 Düs­sel­dorf, E‑Mail: poststelle@ldi.nrw.de zuständig. Die Dat­en, die Cred­itre­form Boniver­sum zu Ihnen gespe­ichert hat, stam­men aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkas­soun­ternehmen und von deren Kun­den. Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Cred­itre­form Boniver­sum zu Ihren Dat­en einen Scorewert. In den Scorewert fließen Dat­en zu Alter und Geschlecht, Adress­dat­en und teil­weise Zahlungser­fahrungs­dat­en ein. Diese Dat­en fließen mit unter­schiedlich­er Gewich­tung in die Scorewert­berech­nung ein. Die Cred­itre­form Boniver­sum Kun­den nutzen die Scorewerte als Hil­f­s­mit­tel bei der Durch­führung eigen­er Kred­i­tentschei­dun­gen. Wider­spruch­srecht: Sie kön­nen nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO der Daten­ver­ar­beitung aus Grün­den, die sich aus Ihrer beson­deren Sit­u­a­tion ergeben (z. B. Frauen­haus oder Zeu­gen­schutz), wider­sprechen. Ihren form­losen Wider­spruch kön­nen Sie schriftlich an die Cred­itre­form Boniver­sum GmbH, Hamm­feld­damm 13, 41460 Neuss oder per E‑Mail an selbstauskunft@boniversum.de richt­en. Wenn Sie der Ver­ar­beitung Ihrer Dat­en für Werbe- und Mar­ket­ingzwecke bei der Boniver­sum wider­sprechen, wer­den die Dat­en für diese Zwecke nicht mehr ver­ar­beit­et. Ver­ant­wortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Cred­itre­form Boniver­sum GmbH, Hamm­feld­damm 13, 41460 Neuss. Ihr Ansprech­part­ner bei der Boniver­sum ist der Con­sumer Ser­vice, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E‑Mail: selbstauskunft@boniversum.de. Den zuständi­gen Daten­schutzbeauf­tragten der Boniver­sum erre­ichen Sie unter fol­gen­den Kon­tak­t­dat­en: Cred­itre­form Boniver­sum GmbH, Daten­schutzbeauf­tragter, Hamm­feld­damm 13, 41460 Neuss, E‑Mail: datenschutz@boniversum.de

 

 

B.  Besondere Bestimmungen für den Verkauf

 

 § 9 Lieferfristen und Lieferverzug

    • Unsere Liefer­t­er­mine oder Liefer­fris­ten sind auss­chließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwis­chen aus­drück­lich als verbindlich vere­in­bart wor­den.
    • Vier Wochen nach Über­schre­itung eines unverbindlichen Liefer­t­er­mins oder ein­er unverbindlichen Liefer­frist kann der Kunde uns schriftlich auf­fordern, bin­nen angemessen­er Frist zu liefern. Falls wir einen aus­drück­lich als verbindlich vere­in­barten Liefer­t­er­min oder eine aus­drück­lich als verbindlich vere­in­barte Liefer­frist schuld­haft nicht ein­hal­ten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug ger­at­en, so muss der Kunde uns eine angemessene Nach­frist zur Bewirkung unser­er Leis­tung set­zen, die in keinem Fall zwei Wochen unter­schre­it­en darf. Wenn wir diese Nach­frist frucht­los ver­stre­ichen lassen, ist der Kunde berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten.
    • Vor­be­haltlich der Ein­schränkun­gen nach § 5 haften wir dem Kun­den gegenüber im Übri­gen nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, wenn es sich bei dem Ver­trag um ein Fixgeschäft han­delt, oder der Kunde infolge eines Liefer­verzugs, den wir zu vertreten haben, berechtigt ist, sich auf den Fort­fall seines Inter­ess­es an der Ver­tragser­fül­lung zu berufen.
    • Wir sind zu Teil­liefer­un­gen und Teilleis­tun­gen jed­erzeit berechtigt, sofern dem Kun­den dies zumut­bar ist.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  • Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der geliefer­ten Ware bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Kauf­preis­es für diese Ware vor. Während des Beste­hens des Eigen­tumsvorbehalts darf der Kunde die Ware (nach­fol­gend: „Vor­be­haltsware“) nicht veräußern oder son­st über das Eigen­tum hier­an ver­fü­gen.
  • Bei Zugrif­f­en Drit­ter – ins­beson­dere durch Gerichts-vol­lzieher – auf die Vor­be­haltsware wird der Kunde auf unser Eigen­tum hin­weisen und uns unverzüglich be­nachrichtigen, damit wir unsere Eigen­tum­srechte durch­set­zen kön­nen.
  • Bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten des Kun­den, insbe­sondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vor­be­haltsware her­auszu­ver­lan­gen, sofern wir vom Ver­trag zurück­ge­treten

 

§ 11 Mängelansprüche des Kunden

  • Soweit die gelieferte Ware nicht den
    1. sub­jek­tiv­en Anforderun­gen entspricht, d. h. nicht die zwis­chen dem Kun­den und uns vere­in­barte Beschaf­fen­heit hat oder sich nicht für die nach dem Ver­trag voraus­ge­set­zte Ver­wen­dung eignet oder nicht mit dem vere­in­barten Zube­hör und den vere­in­barten Anleitun­gen, wie z. B. Mon­tage- und Instal­la­tion­san­leitun­gen, übergeben wird,
    2. objek­tiv­en Anforderun­gen entspricht, d. h. sich nicht für die gewöhn­liche Ver­wen­dung eignet, oder nicht eine Beschaf­fen­heit aufweist, die bei Sachen der­sel­ben Art üblich ist oder die der Kunde erwarten kann unter Berück­sich­ti­gung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerun­gen, die von uns oder einem anderen Glied der Ver­trags­kette oder in deren Auf­trag, ins­beson­dere in der Wer­bung oder auf dem Etikett, abgegeben wur­den, oder nicht der Beschaf­fen­heit ein­er Probe oder eines Musters entspricht, die oder das wir dem Kun­den vor Ver­tragss­chluss zur Ver­fü­gung gestellt haben, oder nicht mit dem Zube­hör ein­schließlich der Ver­pack­ung, der Mon­tage- oder Instal­la­tions-anleitung sowie anderen Anleitun­gen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann, oder
    3. Mon­tagean­forderun­gen entspricht (sofern eine Mon­tage durchzuführen ist),

so sind wir zur Nacher­fül­lung verpflichtet.

  • In unseren Prospek­ten, Anzeigen und son­sti­gen Ange­bot­sun­ter­la­gen enthal­tene Abbil­dun­gen oder Zeich­nun­gen sind nur annäh­ernd maßgebend, soweit die darin enthal­te­nen Angaben nicht von uns aus­drück­lich als verbindlich beze­ich­net wor­den sind; insoweit stellen Abwe­ichun­gen der geliefer­ten Ware auch keinen Man­gel der objek­tiv­en Anforderun­gen der Ware im Sinne des vorste­hen­den Absatzes dar. Gle­ich­es gilt, wenn wir mit dem Kun­den aus­drück­lich und geson­dert eine Abwe­ichung von den objek­tiv­en Anforderun­gen an die Ware vere­in­bart haben.
  • Die Nacher­fül­lungspflicht trifft uns nicht, wenn wir auf­grund der geset­zlichen Regelung zur Ver­weigerung der Nacher­fül­lung berechtigt sind.
  • Die Nacher­fül­lung erfol­gt nach der Wahl des Kun­den durch Besei­t­i­gung des Man­gels (Nachbesserung) oder Liefer­ung neuer Ware (Nach­liefer­ung). Dabei muss der Kunde uns die Ware zum Zwecke der Nacher­fül­lung zur Ver­fü­gung stellen. Fern­er muss der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacher­fül­lung gewähren. Der Kunde ist während der Nacher­fül­lung nicht berechtigt, den Preis her­abzuset­zen oder vom Ver­trag zurück­zutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal verge­blich ver­sucht, so gilt diese als fehlgeschla­gen. Wenn die Nacher­fül­lung fehlgeschla­gen ist, ist der Kunde nach sein­er Wahl berechtigt, den Preis her­abzuset­zen oder vom Ver­trag zurück­zutreten.
  • Der Kunde kann Schadenser­satzansprüche wegen eines Man­gels erst dann gel­tend machen, wenn die Nacher­fül­lung fehlgeschla­gen ist. Unberührt bleibt sein Recht, weit­erge­hende Schadenser­satzansprüche nach Maß­gabe der fol­gen­den Absätze gel­tend zu machen.

 

C.  Besondere Bestimmungen für Reparaturarbeiten

 

§ 12 Frist zur Durchführung der Reparatur

Soweit wir vere­in­barte Liefer- und Fertigstellungster­mine aus Grün­den, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen, sind diese Ter­mine nicht ver­bindlich. Nicht zu vertreten haben wir ins­beson­dere die Änderun­gen sowie das Fehlen von Unter­la­gen (Bau­genehmi­gung o. a.) oder Verzögerun­gen von rechtzeit­ig bestell­ten Mate­ri­alien, die zur Auf­trags­durch­führung notwendig sind.

 

§ 13 Vergütung

  • Wir sind berechtigt, dem Kun­den den ent­stande­nen Aufwand in Rech­nung zu stellen, wenn ein Auf­trag nicht durchge­führt wer­den kann und es sich nicht um Gewährleis­tungsar­beit­en han­delt, soweit
  1. der bean­standete Fehler unter Beach­tung der Regeln der Tech­nik nicht fest­gestellt wer­den kon­nte;
  2. der Kunde den vere­in­barten Ter­min schuld­haft ver­säumt;
  3. der Auf­trag während der Durch­führung zurück-gezo­gen wurde;
  4. die Emp­fangs­be­din­gun­gen bei Nutzung entspre­chender Pro­duk­te aus dem Bere­ich Unter­halts-elek­tron­ik nicht ein­wand­frei gegeben
  • Soweit im Rah­men von Reparat­u­raufträ­gen Leistun­gen nicht vom Auf­trag umfasst sind oder von der Leis­tungsbeschreibung abwe­ichen, kann der Kunde ein Nach­tragsange­bot anfordern oder von uns abgegeben wer­den. Soweit das nicht geschieht, wer­den diese Leis­tungen nach Auf­maß und Zeit berech­net. Hin­sichtlich der Anzeige und des Nach­weis­es von Zeitar­beit­en gilt bei der Erstel­lung von Bauleis­tun­gen § 15 Abs. 3 VOB/B. Wir sind berechtigt, je nach Fortschritt der beauf­tragten Arbeit­en Abschlagszahlun­gen in Höhe von 90 % des jew­eili­gen Wertes der geleis­teten Arbeit­en anzu­fordern bei Aufträ­gen, deren Aus­führun­gen über einen Monat andauern. Der Kunde hat diese inner­halb von 10 Tagen nach Anforderung durch das Unternehmen zu

 

§ 14 Mängelansprüche des Kunden

  • Teile oder Leis­tun­gen, welche wir dem Kun­den mit einem Sach- oder Rechts­man­gel ver­schaf­fen, wer­den wir nach unser­er Wahl unent­geltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbrin­gen.
  • Män­gel sind schriftlich unverzüglich nach Erkennbarkeit für den Kun­den mitzuteilen und zu
  • Der Kunde darf bei Män­ge­lansprüchen Zahlun­gen zurück­be­hal­ten, soweit sie in einem angemesse­nen Ver­hält­nis ste­hen zum Umfang der Sach­män­gel. Hinge­gen hat der Kunde kein Zurück­be­hal­tungsrecht, soweit die Män­ge­lansprüche ver­jährt sind. Bei unberechtigten Män­gel­rü­gen sind wir befugt, die uns ent­stande­nen Aufwen­dun­gen vom Kun­den erset­zt zu
  • Der Kunde hat zur Nacher­fül­lung eine angemessene Frist zu gewähren.
  • Bei erfol­glos­er Nacher­fül­lung kann der Kunde – unbe­schadet etwaiger Schadens- oder Aufwen­dungs-ersatzansprüche – vom Ver­trag zurück­treten oder die Vergü­tung

 

§ 15 Eigentumsvorbehalt

  • Soweit im Rah­men der Reparat­u­rar­beit­en Ersatzteile einge­fügt wer­den oder andere nicht wesentliche Bestand­teile, behal­ten wir uns das Eigen­tum an diesen Teilen bis zur Erfül­lung aller Forderun­gen gegen den Kun­den aus diesem Ver­trag
  • Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen Verpflich­tun­gen aus dem Eigen­tumsvor­be­halt nicht nach und haben wir deshalb den Rück­tritt vom Ver­trag erk­lärt, kön­nen wir den Gegen­stand zum Zweck des Aus­baus der eigen­fügten Teile her­ausver­lan­gen. Sämtliche Kosten der Zurück­hol­ung und des Aus­baus trägt der Kunde. Soweit die Reparatur beim Kun­den erfol­gt, hat er uns die Gele­genheit zu geben, bei ihm den Aus­bau vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Las­ten des Kun­den.

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

Unternehmer (Stand März 2023)

 

 

A.     Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

Die vor­liegen­den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle unsere Geschäfts­beziehun­gen mit unseren Kun­den. Die AGB gel­ten nur, wenn der Kunde Unternehmen (§ 14 BGB), eine juris­tis­che Per­son des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen ist.

Der Abschnitt B der AGB enthält ergänzende Bestim­mungen für Verträge über den Verkauf und/oder die Liefer­ung beweglich­er Sachen („Ware“), ohne Rück­sicht darauf, ob wir die Ware selb­st her­stellen oder bei Zulie­ferern einkaufen.

Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzende Bestim­mungen für Reparaturleis­tun­gen.

Sofern nichts anderes vere­in­bart ist, gel­ten die AGB in der zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung durch den Kun­den gülti­gen bzw. jeden­falls in der ihm zulet­zt in Textform mit­geteil­ten Fas­sung als Rah­men­vere­in­barung auch für gle­ichar­tige kün­ftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hin­weisen müssten.

Unsere AGB gel­ten auss­chließlich. Abwe­ichende, ent­gegenstehende oder ergänzende AGB des Kun­den wer­den nur dann und insoweit Ver­trags­be­standteil, als wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuges­timmt haben. Dieses Zus­tim­mungser­forder­nis gilt in jedem Fall, beispiel­sweise auch dann, wenn der Käufer im Rah­men der Bestel­lung auf seine AGB ver­weist und wir dem nicht aus­drück­lich wider­sprechen.

Im Einzelfall getrof­fene indi­vidu­elle Vere­in­barun­gen mit dem Kun­den (ein­schließlich Nebenabre­den, Ergänzun­gen und Änderun­gen) haben in jedem Fall Vor­rang vor diesen AGB. Für den Inhalt der­ar­tiger Vere­in­barun­gen ist, vor­be­haltlich des Gegen­be­weis­es, ein schriftlich­er Ver­trag bzw. unsere schriftliche Bestä­ti­gung maßgebend.

Recht­ser­he­bliche Erk­lärun­gen und Anzeigen des Kun­den in Bezug auf den Ver­trag (z. B. Frist­set­zung, Män­ge­lanzeige, Rück­tritt oder Min­derung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E‑Mail, Tele­fax) ein. Geset­zliche For­mvorschriften und weit­ere Nach­weise ins­beson­dere bei Zweifeln über die Legit­i­ma­tion des Erk­lären­den bleiben unberührt.

Hin­weise auf die Gel­tung geset­zlich­er Vorschriften haben nur klarstel­lende Bedeu­tung. Auch ohne eine der­ar­tige Klarstel­lung gel­ten daher die geset­zlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmit­tel­bar abgeän­dert oder aus­drück­lich aus­geschlossen wer­den

 

§ 2 Vertragsschluss

  • Unsere Ange­bote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht aus­drück­lich als verbindlich gekennze­ich­net sind oder eine bes­timmte Annah­me­frist enthal­ten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kun­den Kat­a­loge, tech­nis­che Doku­men­ta­tio­nen (z. B. Zeich­nun­gen, Pläne, Berech­nun­gen, Kalku­la­tio­nen, Ver­weisun­gen auf die DIN-Nor­men), son­stige Pro­duk­tbeschrei­bun­gen oder Unter­la­gen – auch in elek­tro­n­is­ch­er Form – über­lassen
  • An Kosten­vo­ran­schlä­gen, Zeich­nun­gen und anderen Unter­la­gen (im Fol­gen­den: „Unter­la­gen“) behal­ten wir uns unsere eigen­tums- und urhe­ber­rechtlichen Nutzungs- und Ver­w­er­tungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unter­la­gen dür­fen nur nach unser­er vorheri­gen Zus­tim­mung Drit­ten zugänglich gemacht wer­den und sind, wenn uns der Auf­trag nicht erteilt wird, auf Ver­lan­gen unverzüglich an uns zurück­zugeben.
  • ) Die Bestel­lung der Ware durch den Kun­den gilt als verbindlich­es Ver­tragsange­bot. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Ver­tragsange­bot inner­halb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  • Die Annahme kann entwed­er schriftlich (z. B. durch Auf­trags­bestä­ti­gung) oder durch Aus­liefer­ung der Ware an den Käufer erk­lärt wer­den.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

  • Sofern im Einzelfall nichts anderes vere­in­bart ist, gel­ten unsere jew­eils zum Zeit­punkt des Ver­tragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Be­triebssitz des Werkun­ternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich geset­zlich­er
  • Der Rech­nungs­be­trag ist fäl­lig und zu zahlen inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungsstel­lung. Teilzahlun­gen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vere­in­bart wur­den. Wir sind jedoch, auch im Rah­men ein­er laufend­en Geschäfts­beziehung, jed­erzeit berechtigt, eine Liefer­ung ganz oder teil­weise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechen­den Vor­be­halt erk­lären wir spätestens mit der Auf­trags­bestä­ti­gung.
  • Mit Ablauf vorste­hen­der Zahlungs­frist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergü­tung ist während des Verzugs zum jew­eils gel­tenden geset­zlichen Verzugszinssatz zu verzin­sen. Wir behal­ten uns die Gel­tend­machung eines weit­erge­hen­den Verzugs­schadens vor. Gegenüber Kau­fleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmän­nis­chen Fäl­ligkeit­szins
    (§ 353 HGB) unberührt.
  • Dem Kun­den ste­hen Aufrech­nungs- oder Zu­rückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein An­spruch recht­skräftig fest­gestellt oder unbe­strit­ten
  • Wird nach Abschluss des Ver­trags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens), dass unser Anspruch auf die Vergü­tung durch man­gel­nde Leis­tungs­fähigkeit des Kun­den gefährdet wird, so sind wir nach den geset­zlichen Vorschriften zur Leis­tungsver­weigerung und – gegebe­nen­falls nach Frist­set­zung – zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträ­gen über die Her­stel­lung unvertret­bar­er Sachen (Einze­lan­fer­ti­gun­gen) kön­nen wir den Rück­tritt sofort erk­lären; die geset­zlichen Regelun­gen über die Ent­behrlichkeit der Frist­set­zung bleiben unberührt.

 

§ 4 Schadensersatzansprüche

  • Soweit sich aus diesen AGB ein­schließlich der nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen nichts anderes ergibt, haften wir bei ein­er Ver­let­zung von ver­traglichen und außerver­traglichen Pflicht­en nach den geset­zlichen
  • Auf Schadenser­satz haften wir – gle­ich aus wel­chem Rechts­grund – im Rah­men der Verschuldens­haftung bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit. Bei ein­fach­er Fahrläs­sigkeit haften wir vor­be­haltlich eines milderen Haf­tungs­maßstabs nach geset­zlichen Vor­schriften (z. B. für Sorgfalt in eige­nen Angele­gen­heit­en) nur
  1. für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit,
  2. für Schä­den aus der nicht uner­he­blichen Verlet­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht (Verpflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­tragspart­ner regelmäßig ver­traut und ver­trauen darf); in diesem Fall ist unsere Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schadens
  • Die sich aus Abs. 2 ergeben­den Haftungsbe­schränkungen gel­ten auch bei Pflichtver­let­zun­gen durch bzw. zugun­sten von Per­so­n­en, deren Ver­schulden wir nach geset­zlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gel­ten nicht, soweit wir einen Man­gel arglistig ver­schwiegen oder eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Leis­tung über­nom­men haben und für Ansprüche des Kun­den nach dem
  • Wegen ein­er Pflichtver­let­zung, die nicht in einem Man­gel beste­ht, kann der Kunde nur zurück­treten oder kündi­gen, wenn wir die Pflichtver­let­zung zu vertreten haben. Ein freies Kündi­gungsrecht des Kun­den (insbe­sondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird aus­geschlossen. Im Übri­gen gel­ten die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen und

 

§ 5 Datenschutz

  • Alle per­so­n­en­be­zo­ge­nen Kun­den­dat­en wer­den unter Beach­tung der Vorschriften der Datenschutz­grundverordnung (DSG-VO), des Bundesdatenschutz­gesetzes (BDSG) und des Teleme­di­enge­set­zes (TMG) von uns gespe­ichert und ver­ar­beit­et. Der Kunde hat jed­erzeit ein Recht auf kosten­lose Auskun­ft, Berichti­gung, Über­tra­gung, Sper­rung und Löschung sein­er gespe­icherten Dat­en; der Kunde kann sein Ver­lan­gen per Post, Tele­fax oder E‑Mail an uns
  • Die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en des Kun­den, ein­schließlich der Haus- und E‑Mail-Adresse geben wir nicht ohne die aus­drück­liche und jed­erzeit wider­ru­fliche Ein­willi­gung des Kun­den an Dritte weit­er. Der Kunde erk­lärt sich ein­ver­standen und darüber informiert, dass alle ihn betr­e­f­fend­en Dat­en aus der Geschäfts­beziehung, auch per­so­n­en­be­zo­gene im Sinne des BDSG, im Rah­men unser­er elek­tro­n­is­chen Daten­ver­ar­beitung gespe­ichert und im Rah­men der Auf­trags­bear­beitung und Ver­trags­durch­führung an beauf­tragte Dien­stleis­ter weit­ergegeben wer­den.

 

§ 6 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Für diese AGB und die Ver­trags­beziehun­gen zwis­chen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesre­publik Deutsch­land unter Auss­chluss inter­na­tionalen Ein­heit­srechts, ins­beson­dere des UN-Kaufrecht­es.

Ist der Kunde Kauf­mann im Sinne des Handelsgesetz­buches, juris­tis­che Per­son des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen, ist aus­schließlicher – auch inter­na­tionaler — Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­tragsver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar ergeben­den Stre­it­igkeit­en unser Geschäftssitz. Entsprechen­des gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfül­lung­sort der Liefer­verpflich­tung gem. diesen AGB bzw. ein­er vor­rangi­gen Indi­vid­u­al­abrede oder am all­ge­meinen Gerichts­stand des Kun­den zu erheben. Vor­rangige geset­zliche Vorschriften, ins­beson­dere zu auss­chließlichen Zuständigkeit­en, bleiben unberührt.

 

§ 7 Boniversum-Information nach Art. 14 EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Ver­tragsab­schlüssen und in bes­timmten Fällen, in denen ein berechtigtes Inter­esse vor­liegt auch bei Bestand­skun­den Ihre Bonität. Dazu arbeit­en wir mit der Cred­itre­form Boniver­sum GmbH, Hamm­feld­damm 13, 41460 Neuss zusam­men, von der wir die dazu benötigten Dat­en erhal­ten. Im Auf­trage von Cred­itre­form Boniver­sum teilen wir Ihnen bere­its vor­ab dazu fol­gende Infor­ma­tio­nen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit: Die Cred­itre­form Boniver­sum GmbH ist eine Kon­sumente­nauskun­ftei. Sie betreibt eine Daten­bank, in der Bonitätsin­for­ma­tio­nen über Pri­vat­per­so­n­en gespe­ichert wer­den. Auf dieser Basis erteilt Cred­itre­form Boniver­sum Bonität­sauskün­fte an ihre Kun­den. Zu den Kun­den gehören beispiel­sweise Kred­itin­sti­tute, Leas­ingge­sellschaften, Ver­sicherun­gen, Telekom­mu­nika­tion­sun­ternehmen, Unternehmen des Forderungs­man­age­ments, Versand‑, Groß- und Einzel­han­dels­fir­men sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dien­stleis­tun­gen liefern bzw. erbrin­gen. Im Rah­men der geset­zlichen Bes­tim­mungen wird ein Teil der in der Auskun­fts­daten­bank vorhan­de­nen Dat­en auch für die Beliefer­ung ander­er Fir­men­daten­banken, u. a. zur Ver­wen­dung für Adress-Han­del­szwecke genutzt. In der Daten­bank der Cred­itre­form Boniver­sum wer­den ins­beson­dere Angaben gespe­ichert über den Namen, die Anschrift, das Geburts­da­tum, ggf. die E‑Mailadresse, das Zahlungsver­hal­ten und die Beteili­gungsver­hält­nisse von Per­so­n­en. Zweck der Ver­ar­beitung der gespe­icherten Dat­en ist die Erteilung von Auskün­ften über die Kred­itwürdigkeit der ange­fragten Per­son. Rechts­grund­lage für die Ver­ar­beitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskün­fte über diese Dat­en dür­fen danach nur erteilt wer­den, wenn ein Kunde ein berechtigtes Inter­esse an der Ken­nt­nis dieser Infor­ma­tio­nen glaub­haft dar­legt. Sofern Dat­en in Staat­en außer­halb der EU über­mit­telt wer­den, erfol­gt dies auf Basis der sog. „Stan­dard­ver­tragsklauseln“, die Sie unter fol­gen­dem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021D0914&from=DE ein­se­hen oder sich von dort zusenden lassen kön­nen. Die Dat­en wer­den solange gespe­ichert, wie ihre Ken­nt­nis für die Erfül­lung des Zwecks der Spe­icherung notwendig ist. Notwendig ist die Ken­nt­nis in der Regel für eine Spe­icher­dauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Spe­icherung weit­er­hin notwendig ist, andern­falls wer­den die Dat­en tagge­nau gelöscht. Im Falle der Erledi­gung eines Sachver­halts wer­den die Dat­en drei Jahre nach Erledi­gung tagge­nau gelöscht. Ein­tra­gun­gen im Schuld­nerverze­ich­nis wer­den gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Ein­tra­gungsanord­nung tagge­nau gelöscht. Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie dazu auch unter www.boniversum.de/bonipedia unter der Rubrik Daten­löschung. Berechtigte Inter­essen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO kön­nen sein: Kred­i­tentschei­dung, Geschäft­san­bah­nung, Beteili­gungsver­hält­nisse, Forderung, Bonität­sprü­fung, Ver­sicherungsver­trag, Voll­streck­ungsauskun­ft. Sie haben gegenüber der Cred­itre­form Boniver­sum GmbH ein Recht auf Auskun­ft über die dort zu Ihrer Per­son gespe­icherten Dat­en. Soweit die über Sie gespe­icherten Dat­en falsch sein soll­ten, haben Sie einen Anspruch auf Berich­ti­gung oder Löschung. Kann nicht sofort fest­gestellt wer­den, ob die Dat­en falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sper­rung der jew­eili­gen Dat­en. Sind Ihre Dat­en unvoll­ständig, so kön­nen Sie deren Ver­voll­ständi­gung ver­lan­gen. Sofern Sie Ihre Ein­willi­gung zur Ver­ar­beitung der bei Cred­itre­form Boniver­sum gespe­icherten Dat­en gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Ein­willi­gung jed­erzeit zu wider­rufen. Durch den Wider­ruf wird die Recht­mäßigkeit der auf­grund Ihrer Ein­willi­gung bis zu einem etwaigen Wider­ruf erfol­gten Ver­ar­beitung Ihrer Dat­en nicht berührt. Seite 2 von 2 | Stand: 09.12.2021 | all­ge­mein | HB | © 2021 Boniver­sum Soll­ten Sie Ein­wände, Wün­sche oder Beschw­er­den zum Daten­schutz haben, kön­nen Sie sich jed­erzeit an den Daten­schutzbeauf­tragten der Cred­itre­form Boniver­sum wen­den. Dieser wird Ihnen schnell und ver­trauensvoll in allen Fra­gen des Daten­schutzes weit­er­helfen. Sie kön­nen sich über einen ver­muteten Daten­schutzver­stoß bei ein­er Lan­des­daten­schutza­uf­sichts­be­hörde beschw­eren. Für unser Unternehmen ist die Lan­des­beauf­tragten für Daten­schutz NRW, Post­fach 20 24 44, 40102 Düs­sel­dorf, E‑Mail: poststelle@ldi.nrw.de zuständig. Die Dat­en, die Cred­itre­form Boniver­sum zu Ihnen gespe­ichert hat, stam­men aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkas­soun­ternehmen und von deren Kun­den. Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Cred­itre­form Boniver­sum zu Ihren Dat­en einen Scorewert. In den Scorewert fließen Dat­en zu Alter und Geschlecht, Adress­dat­en und teil­weise Zahlungser­fahrungs­dat­en ein. Diese Dat­en fließen mit unter­schiedlich­er Gewich­tung in die Scorewert­berech­nung ein. Die Cred­itre­form Boniver­sum Kun­den nutzen die Scorewerte als Hil­f­s­mit­tel bei der Durch­führung eigen­er Kred­i­tentschei­dun­gen. Wider­spruch­srecht: Sie kön­nen nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO der Daten­ver­ar­beitung aus Grün­den, die sich aus Ihrer beson­deren Sit­u­a­tion ergeben (z. B. Frauen­haus oder Zeu­gen­schutz), wider­sprechen. Ihren form­losen Wider­spruch kön­nen Sie schriftlich an die Cred­itre­form Boniver­sum GmbH, Hamm­feld­damm 13, 41460 Neuss oder per E‑Mail an selbstauskunft@boniversum.de richt­en. Wenn Sie der Ver­ar­beitung Ihrer Dat­en für Werbe- und Mar­ket­ingzwecke bei der Boniver­sum wider­sprechen, wer­den die Dat­en für diese Zwecke nicht mehr ver­ar­beit­et. Ver­ant­wortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Cred­itre­form Boniver­sum GmbH, Hamm­feld­damm 13, 41460 Neuss. Ihr Ansprech­part­ner bei der Boniver­sum ist der Con­sumer Ser­vice, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E‑Mail: selbstauskunft@boniversum.de. Den zuständi­gen Daten­schutzbeauf­tragten der Boniver­sum erre­ichen Sie unter fol­gen­den Kon­tak­t­dat­en: Cred­itre­form Boniver­sum GmbH, Daten­schutzbeauf­tragter, Hamm­feld­damm 13, 41460 Neuss, E‑Mail: datenschutz@boniversum.de

 

B. Besondere Bestimmungen für den Verkauf

 

§ 1 Lieferfristen und Lieferverzug

  • Die Liefer­frist wird indi­vidu­ell vere­in­bart bzw. von uns bei Annahme oder Bestel­lung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Liefer­frist ca. zwei Wochen ab
  • Sofern wir verbindliche Liefer­fris­ten aus Grün­den, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen (Nichtver­füg­barkeit der Leis­tung), wer­den wir den Kun­den hierüber unverzüglich informieren und gle­ichzeit­ig die voraus­sichtliche neue Liefer­frist mit­teilen. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neuen Liefer­frist nicht ver­füg­bar, sind wir berechtigt, ganz oder teil­weise vom Ver­trag zurück­zutreten; eine bere­its erbrachte Gegen­leis­tung des Kun­den wer­den wir unverzüglich erstat­ten. Als Fall der Nichtver­füg­barkeit der Leis­tung in diesem Sinne gilt ins­beson­dere die nicht rechtzeit­ige Selb­st­be­liefer­ung durch unsere Zulief­er­er, wenn wir ein kon­gru­entes Deck­ungs­geschäft abgeschlossen haben, bei son­sti­gen Störun­gen in der Liefer­kette etwa auf­grund höher­er Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaf­fung nicht verpflichtet sind.
  • Der Ein­tritt unseres Liefer­verzugs bes­timmt sich nach den geset­zlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Käufer Ger­at­en wir in Liefer­verzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugss­chadens ver­lan­gen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vol­len­dete Kalen­der­woche des Verzugs 0,5% des Net­to­preis­es (Liefer­w­ert), ins­ge­samt jedoch höch­stens 5% des Liefer­w­erts der ver­spätet geliefer­ten Ware. Uns bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich gerin­ger­er Schaden als vorste­hende Pauschale ent­standen ist.
  • Die Rechte des Kun­den gemäß § 4 des Abschnittes A und unsere geset­zlichen Rechte, ins­beson­dere bei einem Auss­chluss der Leis­tungspflicht (z. B. auf­grund Unmöglichkeit oder Unzu­mut­barkeit der Leis­tung und/oder Nacher­fül­lung) bleiben unberührt.

 

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  • Die Liefer­ung erfol­gt ab Lager, wo auch der Erfül­lungsort für Liefer­ung und eine etwaige Nacher­fül­lung ist. Auf Ver­lan­gen und Kosten des Kun­den wird die Ware an einen anderen Bes­tim­mung­sort ver­sandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes ver­einbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (ins­beson­dere Trans­portun­ternehmen, Ver­sandweg, Ver­pack­ung) selb­st zu
  • Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware, geht spätestens mit der Über­gabe auf den Kun­den über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­ganges und der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware sowie die Verzögerungs­ge­fahr bere­its mit Aus­liefer­ung der Ware an den Spedi­teur, den Fracht­führer oder der son­st zur Aus­führung der Versendung bes­timmten Per­son oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vere­in­bart ist, ist diese für den Gefahrüber­gang maßgebend. Auch im Übri­gen gel­ten für eine vere­in­barte Abnahme die geset­zlichen Vorschriften des Werkver­tragsrecht­es entsprechend. Der Über­gabe bzw. Abnahme ste­ht es gle­ich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  • Kommt der Kunde in Annah­mev­erzug, unter­lässt er eine Mitwirkung­shand­lung oder verzögert sich unsere Liefer­ung aus anderen, vom Kun­den zu vertre­tenden Grün­den, so sind wir berechtigt, Ersatz des hier­auf entste­hen­den Schadens ein­schließlich Mehr­aufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung aller unser­er ge­genwärtigen und kün­fti­gen Forderun­gen aus dem Kaufver­trag und ein­er laufend­en Geschäfts­beziehung (gesicherte Forderung) behal­ten wir uns das Eigen­tum an den verkauften Waren
  • Die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren dür­fen vor voll­ständi­ger Bezahlung der gesicherten Forderung wed­er an Dritte verpfän­det noch zur Sicher­heit übereignet wer­den. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichti­gen, wenn ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens gestellt oder Zugriffe Dritte (z. B. Pfän­dun­gen) auf die uns gehörende Ware erfol­gen.
  • Bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten des Kun­den, insbe­sondere bei Nichtzahlung des fäl­li­gen Kauf­preis­es, sind wir berechtigt, nach den geset­zlichen Vorschriften vom Ver­trag zurück­zutreten oder/und die Ware auf­grund des Eigen­tumsvor­be­haltes her­aus zu ver­lan­gen. Das Heraus­gabeverlangen bein­hal­tet nicht zugle­ich die Erk­lärung des Rück­tritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware her­aus zu ver­lan­gen und uns den Rück­tritt vorzu­behalten. Zahlt der Kunde den fäl­li­gen Kauf­preis nicht, dür­fen wir diese Rechte nur gel­tend machen, wenn wir dem Kun­den zuvor erfol­g­los eine angemessene Frist zur Zahlung geset­zt haben oder eine der­ar­tige Frist­set­zung nach den geset­zlichen Vorschriften ent­behrlich
  • Der Kunde ist bis zum Wider­ruf gemäß c) befugt, die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren im ord­nungs­gemäßen Geschäfts­gang weit­er zu veräußern und/ oder zu In diesem Fall gel­ten ergänzend die nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen:
  1. Der Eigen­tumsvor­be­halt erstreckt sich auf die durch Ver­ar­beitung, Ver­mis­chung oder Verbindung unser­er Waren entste­hen- den Erzeug­nisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Her­steller gel­ten. Bleibt bei ein­er Ver­ar­beitung, Ver­mis­chung oder Verbindung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tum­srecht beste­hen, so erwer­ben wir Miteigen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungswerte der ver­ar­beit­eten, ver­mis­cht­en oder ver­bun­de­nen Waren. Im Übri­gen gilt für das Entste­hen der Erzeug­nisse das gle­iche wie für die unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte
  2. Die aus dem Weit­er­verkauf der Ware oder des Er­zeugnisses entste­hen­den Forderun­gen gegen Dritte, tritt der Kunde schon jet­zt ins­ge­samt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigen­tum­san­teils gemäß vorste­hen­dem Absatz zur Sicher­heit an uns ab. Wir nehmen die Abtre­tung an. Die in Abs. 2 genan­nten Pflicht­en des Kun­den gel­ten auch in Anse­hung der abge­trete­nen Forderun­gen.
  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflicht­en uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich­tun­gen uns gegenüber nachkommt, kein Man­gel sein­er Leis­tungs­fähigkeit vor­liegt und wir den Eigen­tumsvor­be­halt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 gel­tend machen. Ist dies aber der Fall, so kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käufer uns die abge­trete­nen Forderun­gen und deren Schuld­ner bekan­nt gibt, alle zum Einzug erforder­lichen Angaben macht, die dazuge­höri­gen Unter­la­gen aushändigt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt. Außer­dem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befug­nis des Käufers zur weit­eren Veräußerung und Ver­ar­beitung der unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren zu wider­rufen.
  4. Über­steigt der real­isier­bare Wert der Sicher­heit­en unsere Forderun­gen um mehr als 10 %, wer­den wir auf Ver­lan­gen des Käufers Sicher­heit­en nach unser­er Wahl freigeben.

 

§ 4 Mängelansprüche des Kunden

  • Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmän­geln (ein­schließlich Falsch- und Min­der­liefer­ung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder man­gel­hafter Anleitun­gen) gel­ten die geset­zlichen Vorschriften, soweit nach­fol­gend nichts anderes bes­timmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die geset­zlichen Bes­tim­mungen über den Ver­brauchs­güterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus geson­dert abgegebe­nen Garantien ins­beson­dere seit­ens des Her­stellers.
  • Grund­lage unser­er Män­gel­haf­tung ist vor allem die über die Beschaf­fen­heit und die voraus­ge­set­zte Ver­wen­dung der Ware (ein­schließlich Zube­hör und Anleitun­gen) getrof­fene Vere­in­barung. Als Beschaf­fen­heitsvere­in­barung in diesem Sinne gel­ten alle Pro­duk­tbeschrei­bun­gen und Her­stellerangaben, die Gegen­stand des einzel­nen Ver­trages sind oder von uns (ins­beson­dere in Kat­a­lo­gen oder auf unser­er Inter­net-Home­page) zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses öffentlich bekan­nt gemacht waren. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht vere­in­bart wurde, ist nach der geset­zlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Man­gel vor­liegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerun­gen des Her­stellers oder in seinem Auf­trag ins­bes. in der Wer­bung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerun­gen son­stiger Drit­ter vor.
  • Bei Waren mit dig­i­tal­en Ele­menten oder son­sti­gen dig­i­tal­en Inhal­ten schulden wir eine Bere­it­stel­lung und ggf. eine Aktu­al­isierung der dig­i­tal­en Inhalte nur, soweit sich dies aus­drück­lich aus ein­er Beschaf­fen­heits-vere­in­barung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerun­gen des Her­stellers und son­stiger Drit­ter übernehmen wir insoweit keine Haf­tung.
  • Wir haften grund­sät­zlich nicht für Män­gel, die der Käufer bei Ver­tragss­chluss ken­nt oder grob fahrläs­sig nicht ken­nt (§ 442 BGB). Weit­er­hin set­zen die Män­ge­lansprüche des Käufers voraus, dass er seinen geset­zlichen Unter­suchungs- und Anzeigepflicht­en (§§ 377, 381 HGB) nachgekom­men ist. Bei Baustof­fen und anderen, zum Ein­bau oder son­sti­gen Weit­er­ver­ar­beitung bes­timmten Waren hat eine Unter­suchung in jedem Fall unmit­tel­bar vor der Ver­ar­beitung zu erfol­gen. Zeigt sich bei der Liefer­ung, der Unter­suchung oder zu irgen­deinem späteren Zeit­punkt ein Man­gel, so ist uns hier­von unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offen­sichtliche Män­gel inner­halb von fünf Arbeit­sta­gen ab Liefer­ung und bei der Unter­suchung nicht erkennbare Män­gel inner­halb der gle­ichen Frist ab Ent­deck­ung schriftlich anzuzeigen. Ver­säumt der Käufer die ord­nungs­gemäße Unter­suchung und/oder Män­ge­lanzeige, ist unsere Haf­tung für den nicht bzw. nicht rechtzeit­ig oder nicht ord­nungs­gemäß angezeigten Man­gel nach den geset­zlichen Vorschriften aus­geschlossen. Bei ein­er zum Ein­bau, zur Anbringung oder Instal­la­tion bes­timmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Man­gel infolge der Ver­let­zung ein­er dieser Pflicht­en erst nach der entsprechen­den Ver­ar­beitung offen­bar wurde; in diesem Fall beste­hen ins­beson­dere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechen­der Kosten (“Aus- und Ein­baukosten”).
  • Ist die gelieferte Sache man­gel­haft, kön­nen wir zunächst wählen, ob wir Nacher­fül­lung durch Besei­t­i­gung des Man­gels (Nachbesserung) oder durch Liefer­ung ein­er man­gel­freien Sache (Ersat­zliefer­ung) leis­ten. Ist die von uns gewählte Art der Nacher­fül­lung im Einzelfall für den Käufer unzu­mut­bar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacher­fül­lung unter den geset­zlichen Voraus­set­zun­gen zu ver­weigern, bleibt unberührt.
  • Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacher­fül­lung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel angemesse­nen Teil des Kauf­preis­es zurück­zube­hal­ten.
  • Der Käufer hat uns die zur geschulde­ten Nacher­fül­lung erforder­liche Zeit und Gele­gen­heit zu geben, ins­beson­dere die bean­standete Ware zu Prü­fungszweck­en zu übergeben. Im Falle der Ersat­zliefer­ung hat uns der Käufer die man­gel­hafte Sache auf unser Ver­lan­gen nach den geset­zlichen Vorschriften zurück­zugeben; einen Rück­gabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacher­fül­lung bein­hal­tet wed­er den Aus­bau, die Ent­fer­nung oder Desin­stal­la­tion der man­gel­haften Sache noch den Ein­bau, die Anbringung oder die Instal­la­tion ein­er man­gel­freien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leis­tun­gen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechen­der Kosten (“Aus- und Ein­baukosten”) bleiben unberührt.
  • Die zum Zweck der Prü­fung und Nacher­fül­lung erforder­lichen Aufwen­dun­gen, ins­beson­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­alkosten sowie ggf. Aus- und Ein­baukosten tra­gen bzw. erstat­ten wir nach Maß­gabe der geset­zlichen Regelung und diesen AGB, wenn tat­säch­lich ein Man­gel vor­liegt. Andern­falls kön­nen wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Man­gelbe­sei­t­i­gungsver­lan­gen ent­stande­nen Kosten erset­zt ver­lan­gen, wenn der Käufer wusste oder hätte erken­nen kön­nen, dass tat­säch­lich kein Man­gel vor­liegt.
  • In drin­gen­den Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betrieb­ssicher­heit oder zur Abwehr unver­hält­nis­mäßiger Schä­den, hat der Käufer das Recht, den Man­gel selb­st zu beseit­i­gen und von uns Ersatz der hierzu objek­tiv erforder­lichen Aufwen­dun­gen zu ver­lan­gen. Von ein­er der­ar­ti­gen Selb­stvor­nahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichti­gen. Das Selb­stvor­nah­merecht beste­ht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacher­fül­lung nach den geset­zlichen Vorschriften zu ver­weigern.
  • Wenn eine für die Nacher­fül­lung vom Käufer zu set­zende angemessene Frist erfol­g­los abge­laufen oder nach den geset­zlichen Vorschriften ent­behrlich ist, kann der Käufer nach den geset­zlichen Vorschriften vom Kaufver­trag zurück­treten oder den Kauf­preis min­dern. Bei einem uner­he­blichen Man­gel beste­ht jedoch kein Rück­trittsrecht.
  • Ansprüche des Käufers auf Aufwen­dungs-ersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind aus­geschlossen, es sei denn, der let­zte Ver­trag in der Liefer­kette ist ein Ver­brauchs­güterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Ver­braucherver­trag über die Bere­it­stel­lung dig­i­taler Pro­duk­te (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadenser­satz oder Ersatz verge­blich­er Aufwen­dun­gen (§ 284 BGB) beste­hen auch bei Män­geln der Ware nur nach Maß­gabe von Abschnitt A § 4 und dem nach­fol­gen­den § 5.

 

§ 5 Verjährung

  • Abwe­ichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­meine Ver­jährungs­frist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmän­geln ein Jahr ab Abliefer­ung. Soweit eine Abnahme vere­in­bart ist, begin­nt die Ver­jährung mit der Abnahme.
  • Han­delt es sich bei der Ware um ein Bauw­erk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Ver­wen­dungsweise für ein Bauw­erk ver­wen­det wor­den ist und dessen Man­gel­haftigkeit verur­sacht hat (Baustoff), beträgt die Ver­jährungs­frist gem. der geset­zlichen Regelung fünf Jahre ab Abliefer­ung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weit­ere geset­zliche Son­der­regelun­gen zur Ver­jährung (ins­bes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  • Die vorste­hen­den Ver­jährungs­fris­ten des Kaufrechts gel­ten auch für ver­tragliche und außerver­tragliche Schadenser­satzansprüche des Käufers, die auf einem Man­gel der Ware beruhen, es sei denn die Anwen­dung der regelmäßi­gen geset­zlichen Ver­jährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu ein­er kürz­eren Ver­jährung führen. Schadenser­satzansprüche des Käufers gem. Abschnitt A § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz ver­jähren jedoch auss­chließlich nach den geset­zlichen Verjährungsfris­ten.

 

C. Besondere Bestimmungen für Reparaturarbeiten

 

§ 1 Frist zur Durchführung der Reparatur

Soweit wir vere­in­barte Liefer- und Fer­tig­stel­lung­ster­mine aus Grün­den, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen, sind diese Ter­mine nicht verbindlich. Nicht zu vertreten haben wir ins­beson­dere Änderun­gen sowie das Fehlen von Unter­la­gen (Bau­genehmi­gung o. a.), die zur Auf­trags­durch­führung notwendig sind.

 

§ 2 Vergütung

  • Wir sind berechtigt, dem Kun­den den ent­stande­nen Aufwand in Rech­nung zu stellen, wenn ein Auf­trag nicht durchge­führt wer­den kann und es sich nicht um Gewährleis­tungsar­beit­en han­delt, soweit
    • der bean­standete Fehler unter Beach­tung der Regeln der Tech­nik nicht fest­gestellt wer­den kon­nte;
    • der Kunde den vere­in­barten Ter­min schuld­haft ver­säumt;
    • der Auf­trag während der Durch­führung zurückge­zogen wurde;
    • die Emp­fangs­be­din­gun­gen bei Nutzung entspre­chender Pro­duk­te aus dem Bere­ich Unter­halt­se­lek­tron­ik nicht ein­wand­frei gegeben
  • Soweit im Rah­men von Reparat­u­raufträ­gen Leis­tungen nicht vom Auf­trag umfasst sind oder von der Leis­tungs­beschrei­bung abwe­ichen, kann der Kunde ein Nach­tragsange­bot anfordern oder ein Nach­tragsange­bot von uns abgegeben wer­den. Soweit das nicht geschieht, wer­den diese Leis­tun­gen nach Auf­maß und Zeit berech­net. Hin­sichtlich der Anzeige und des Nach­weis­es von Zeitar­beit­en gilt bei der Erstel­lung von Bauleis­tun­gen § 15 Abs. 3 VOB/B.
  • Wir sind berechtigt, je nach Fortschritt der beauf­tragten Arbeit­en Abschlagszahlun­gen in Höhe von 90 % des jew­eili­gen Wertes der geleis­teten Arbeit­en anzu­fordern bei Aufträ­gen, deren Aus­führun­gen über einen Monat andauern. Der Kunde hat diese inner­halb von zehn Tagen nach Anforderung durch das Unter­nehmen zu

 

§ 3 Mängelansprüche des Käufers

  • Teile oder Leis­tun­gen, welche mit einem Sach­man­gel behaftet sind, wer­den wir nach unser­er Wahl unent­geltlich nachbessern, neu liefern oder neu er­bringen, soweit die Ursache des Man­gels bere­its zum Zeit­punkt des Gefahrüber­ganges
  • Ansprüche auf Nacher­fül­lung ver­jähren in 12 Monat­en ab geset­zlichem Ver­jährungs­be­ginn; entsprechen­des gilt für Rück­tritt und Min­derun­gen. Das gilt nicht für Schadenser­satzansprüche aus ein­er Garantie, der Über­nahme eines Beschaf­fungsrisikos, wegen der Ver­let­zung von Leib, Leben oder Gesund­heit, vorsät­zlichen, grob fahrläs­si­gen oder arglisti­gen Han­deln, oder im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauw­erk und Sachen für Bauw­erke) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumän­gel), eine län­gere Frist geset­zlich fest­gelegt
  • Män­gel sind schriftlich unverzüglich nach Erkenn­barkeit für den Kun­den mitzuteilen und zu
  • Der Kunde darf bei Män­ge­lansprüchen Zahlun­gen zurück­be­hal­ten, soweit sie in einem angemesse­nen Ver­hält­nis ste­hen zum Umfang der Sach­män­gel. Hinge­gen hat der Kunde kein Zurück­be­hal­tungsrecht, soweit die Män­ge­lansprüche ver­jährt sind. Bei unberechtigten Män­gel­rü­gen sind wir befugt, die uns ent­stande­nen Aufwen­dun­gen vom Kun­den erset­zt zu
  • Der Kunde hat zur Nacher­fül­lung eine angemessene Frist zu gewähren.
  • Bei erfol­glos­er Nacher­fül­lung kann der Kunde
    – unbeschadet etwaiger Schadenser­satzansprüche – vom Ver­trag zurück­treten oder die Vergü­tung

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  • Soweit im Rah­men der Reparat­u­rar­beit­en Ersatzteile einge­fügt wer­den oder andere nicht wesentliche Bestandteile, behal­ten wir uns das Eigen­tum an diesen Teilen bis zur Erfül­lung aller Forderun­gen gegen den Kun­den aus diesem Ver­trag
  • Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen Verpflich­tun­gen aus dem Eigen­tumsvor­be­halt nicht nach und haben wir deshalb den Rück­tritt vom Ver­trag erk­lärt, kön­nen wir den Gegen­stand zum Zweck des Aus­baus der eigen­fügten Teile her­ausver­lan­gen. Sämtliche Kosten der Zurück­hol­ung und des Aus­baus trägt der Kunde. Soweit die Reparatur beim Kun­den erfol­gt, hat er uns die Gele­gen­heit zu geben, bei ihm den Aus­bau vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Las­ten des Kun­den.

 

§ 5 Pfandrecht

  • Wegen unser­er Forderung aus dem Auf­trag ste­ht uns ein Pfan­drecht an dem auf­grund des Auf­trags in unseren Besitz gelangten Gegen­stand des Kun­den zu. Das Pfan­drecht kann auch wegen Forderun­gen aus früher durchge­führten Arbeit­en, Ersatzteil­liefer­un­gen und son­sti­gen Leis­tun­gen gel­tend gemacht wer­den, soweit sie mit dem Gegen­stand im Zusam­men­hang ste­hen. Für son­stige Ansprüche aus der Geschäftsver­bindung gilt das Pfan­drecht nur, soweit diese unbe­strit­ten oder recht­skräftig
  • Holt der Kunde den Gegen­stand nicht inner­halb von vier Wochen nach Abho­lauf­forderung ab, kön­nen wir ein angemessenes Lagergeld berech­nen. Holt der Kunde den Gegen­stand nicht spätestens drei Monate nach der Abho­lauf­forderung ab, ent­fällt die Verpflich­tung zur weit­eren Auf­be­wahrung und jede Haf­tung für leichte fahrläs­sige Beschädi­gung oder Unter­gang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist senden wir dem Kun­den eine Verkauf­san­dro­hung zu. Wir sind berechtigt, den Gegen­stand nach Ablauf dieser Frist zur Deck­ung unser­er Forderun­gen zum Verkehr­swert zu veräußern. Einen etwaigen Mehrerlös kehren wir an den Kun­den